Statuten

Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Unter dem Namen “thurclimb” besteht mit Sitz in Weinfelden ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

 

Art. 2

Zweck des Vereins ist es, eine Sportkletteranlage in Weinfelden zu errichten und Kletterern auf eigene Gefahr zur Verfügung zu stellen.

 

Der Verein kann dazu Grundstücke oder dingliche Rechte erwerben oder belasten.

 

Der Verein kann zudem Kletterevents, Schul- und Ferienanlässe, Kletterkurse und –trainings für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anbieten und durchführen.

 

Mitgliedschaft

 

Art. 3

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

Art. 4

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet ausschliesslich der Vorstand, nachdem dem Mitglied Gelegenheit eingeräumt wurde, sich innert zehn Tagen schriftlich dazu zu äussern. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

 

Art. 5

Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 6

Jedes Mitglied nutzt die Kletterwand auf eigene Gefahr und verzichtet im Schadenfall auf Haftungsansprüche gegenüber dem Verein “thurclimb”, dessen Organe oder dessen Hilfspersonen.

 

Mittel

 

Art. 7

Die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder von maximal Fr. 100.–
  2. Entgelte der Benützer
  3. Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Institutionen
  4. Zuwendungen Privater
  5. Sponsorenbeiträge

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Organe

 

Art 8

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisoren

Generalversammlung

 

Art. 9

Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich, spätestens bis am 31. Mai des jeweiligen Jahres, mindestens 10 Tage vorher einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einladung und die Traktanden können schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

 

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder.

 

Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen. Später eintreffende Anträge sind an der Generalversammlung zu besprechen, Beschlüsse darüber sind aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.

 

Art. 10

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das Präsidium. Wenn dieses verhindert ist, führt das Vizepräsidium den Vorsitz. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Art. 11

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Präsidiums, des Vorstands und der Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren.
  2. Abnahme der Jahresrechnung.
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  4. Beschlüsse über Investitionen, die Fr. 10‘000.– übersteigen, oder über den Erwerb, den Verkauf oder die Belastung von Liegenschaften sowie über Darlehensverträge.
  5. Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereines. Letzteres durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 12

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

 

Vorstand

 

Art. 13

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und besteht aus mindestens drei an der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern. Die Generalversammlung wählt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und diesen einzelne Aufgaben delegieren. Diese stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.

 

Art. 14

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.

 

Der Vorstand kann Reglemente erlassen, ändern und aufheben. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes zeichnen für den Verein. Beschlüsse und Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

Art. 15

Der Vorstand entscheidet mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Das Präsidium hat den Stichentscheid.

 

Revisoren

 

Art. 16

Die Generalversammlung wahlt auf die Dauer von zwei Jahren mindestens eine natürliche oder juristische Person als Revisor, die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Sie hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.

 

Auflösung des Vereins

 

Art. 17

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

  1. Wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person oder eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichtet ist, die den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck erfüllt;
  2. Wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann
  3. Auf Beschluss der Generalversammlung.Im Falle einer Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen, die im Thurgau den Bergsport fördern.

Schlussbestimmungen

 

Art. 18.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. Mai 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. März 2012.

Der Präsident

Andreas Schweizer

Der Aktuar

Christian Brändle